Lexikon

persönliche oder familiäre Datenverarbeitung

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht für die Datenverarbeitung für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Privatpersonen sind also von den Datenschutzregeln ausgenommen, zum Beispiel wenn es um die Datenverarbeitung bei privaten Fotografien oder privaten Adressbüchern geht.

Artikel 2 Absatz 2 DSGVO (Sachlicher Anwendungsbereich)

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679

 

A
B
C