Lexikon

Recht auf Datenübertragbarkeit

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält ein Recht auf Datenübertragbarkeit oder Datenportabilität. Dies bedeutet, dass betroffene Personen ihre personenbezogenen Daten, die sie selbst bereitgestellt haben, in einem elektronischen, strukturierten Format erhalten können müssen. Diese Daten können dann bei anderen Diensten eingestellt werden. Die Übertragung kann durch Schnittstellen auch direkt von einem Anbieter zum nächsten erfolgen, ohne dass Verbraucher*innen ihre Daten herunterladen müssen.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit soll es Verbraucher*innen ermöglichen, einfach zwischen Diensten und Anbietern zu wechseln. Ziel ist es auch, mögliche Monopolstellungen zu verhindern oder aufzubrechen. Es ist allerdings unklar, wie die Datenübertragbarkeit in der Praxis sichergestellt werden kann, da viele Anbieter hierfür noch keine technischen Lösungen entwickelt haben.

In Deutschland gilt gemäß Bundesdatenschutzgesetz das Recht auf Übertragbarkeit nicht, wenn es Archivzwecke im öffentlichen Interesse behindert.

Artikel 20 DSGVO (Recht auf Datenübertragbarkeit)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

(4) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgrund 68)

§ 28 Absatz 4 BDSG (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 679/2016 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

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