Lexikon

betroffene Person / Betroffenenrechte

In den Informationsmaterialien von „Deine Daten. Deine Rechte.“ ist von Verbraucher*innen die Rede, wobei der juristisch korrekte Begriff aus der Datenschutz-Grundverordnung „betroffene Person“ ist. Damit sind identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen gemeint, also Menschen, die über ihren Namen oder sonstige Merkmale erkannt werden können (siehe personenbezogene Daten).

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält ein ganzes Kapitel (Kapitel 3 mit den Artikeln 12 bis 23) zu den Betroffenenrechten. Darin werden einheitliche Standards für alle Verbraucher*innen in der gesamten EU festgelegt. In Deutschland enthält das Bundesdatenschutzgesetz allerdings verschiedene Ausnahmen, die in den Lexikoneinträgen zu den jeweiligen Betroffenenrechten behandelt werden.

Dies sind die Betroffenenrechte in der Datenschutz-Grundverordnung:

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679

Artikel 4 Absatz 1 DSGVO (Begriffsbestimmungen)

„personenbezogene Daten“ [bezeichnen] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679

 

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