Lexikon

Beschwerderecht / Recht auf Beschwerde

Vermuten betroffene Personen eine unrechtmäßige Verarbeitung ihrer Daten, sind die ersten Ansprechpartner zunächst die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung. Dies sind in vielen Fällen die datenverarbeitenden Unternehmen selbst (vor allem deren Datenschutzbeauftragte), die eventuell gegen Datenschutzrechte verstoßen. Sollten Verbraucher*innen hier allerdings nicht weiterkommen, können sie sich bei jeder Datenschutzbehörde in der EU beschweren. Die Aufsichtsbehörde muss sich der Sache annehmen und die Beschwerdeführer über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen informieren. Die Behörde kann gegebenenfalls Sanktionen gegen das Unternehmen verhängen.

Auch vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung waren Aufsichtsbehörden bereits Kontaktstellen für Verbraucher*innen. Allerdings musste die betroffene Person immer die Behörde am Sitz des Unternehmens, das die Beschwerde betrifft, ansprechen. Dies ist nicht mehr der Fall: Verbraucher*innen in Deutschland können sich an die Aufsichtsbehörde in ihrem Bundesland wenden, auch wenn das Unternehmen woanders ansässig ist. Die europäischen Aufsichtsbehörden koordinieren dann untereinander, welche Behörde die Beschwerde federführend übernimmt. Eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde ist kostenlos.

Artikel 77 DSGVO (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde)

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgrund 141)

Textbeitrag zum Thema Erklärvideo zum Thema Liste der Datenschutzbehörden

 

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