Lexikon

Verantwortliche (für die Verarbeitung von Daten) / verantwortliche Stellen

In den Informationsmaterialien von „Deine Daten. Deine Rechte.“ wird meist von „Anbietern“, „Datenverarbeitern“ und „Unternehmen“ gesprochen, in der Datenschutz-Grundverordnung ist der juristisch korrekte Begriff „verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung“. Damit ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder andere Stelle gemeint, die über die Datenverarbeitung entscheidet oder Daten verarbeitet.

In Deutschland gilt das Bundesdatenschutzgesetz für öffentliche und nichtöffentliche Stellen. Öffentliche Stellen sind beispielsweise Behörden des Bundes oder der Länder, während nichtöffentliche Stellen Unternehmen oder Gesellschaften sind.

Beispiele für Unternehmen, die als „Verantwortliche“ gelten können, sind Anbieter sozialer Netzwerke oder Mailsoftware, aber auch Versicherungen, Arztpraxen oder Versandhändler.

Siehe auch Auftragsverarbeitung

Artikel 4 Absatz 7 DSGVO (Begriffsbestimmungen)

„Verantwortlicher“ [bezeichnet] die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679

§ 2 BDSG (Begriffsbestimmungen)

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlichrechtlich [sic!] organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen.
Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

 

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