Lexikon

Berichtigungsrecht / Recht auf Berichtigung

Das Berichtigungsrecht besagt, dass betroffene Personen falsche Daten korrigieren lassen und unvollständige Daten ergänzen lassen können.

Werden Daten korrigiert, muss die verantwortliche Stelle dies allen anderen Datenempfänger mitteilen, wenn der Aufwand nicht zu groß ist (siehe Mitteilungspflicht).

In Deutschland ist durch das Bundesdatenschutzgesetz das Recht auf Berichtigung beschränkt, wenn es sich um eine Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung handelt (siehe Forschungszwecke). Diese Beschränkung gilt auch für die Datenverarbeitung für Archivzwecke im öffentlichen Interesse. Betroffene haben in diesem Fall aber das Recht, eine Gegendarstellung einzureichen, welche das Archiv zu den Unterlagen nehmen muss.

Artikel 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung)

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgrund 65)

§ 27 Absatz 2 BDSG (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)

Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 679/2016 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen [sic!] und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist.
Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

§ 28 Absatz 3 BDSG (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken):

Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden.
Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen.
Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

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