Lexikon

Einschränkungsrecht / Recht auf Einschränkung

Eine Einschränkung der Datenverarbeitung kann bedeuten, dass Daten vorübergehend gesperrt, von einer Webseite gelöscht oder auf ein anderes Bearbeitungssystem verlagert werden. Dies ist somit ähnlich einer Datenlöschung, allerdings meist temporär: Zum Beispiel können Betroffene die Dateneinschränkung verlangen, wenn sie die Richtigkeit der Daten anzweifeln und die Datenverarbeiter diesen Streitpunkt erst prüfen müssen. Ein anderer Fall liegt vor, wenn Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen, aber zunächst noch abgewogen werden muss, ob das berechtigte Interesse der Datenverarbeiter überwiegt oder nicht.

Ist die Datenverarbeitung eingeschränkt, dürfen Daten überhaupt nur mit Einwilligung, im Sinne eines öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen verarbeitet werden.

In Deutschland gelten jedoch Ausnahmen beim Recht auf Einschränkung: Eine Einschränkung ist nicht möglich, wenn sie wissenschaftliche Forschungs- oder Statistikzwecke sowie Archivzwecke im öffentlichen Interesse behindert (siehe Forschungszwecke).

Artikel 18 DSGVO (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgrund 67)

§ 27 Absatz 2 BDSG (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)

Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 679/2016 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen [sic!] und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist.
Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

§ 28 Absatz 4 BDSG (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)

Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 679/2016 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

§ 35 Absatz 2 BDSG (Recht auf Löschung)

Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 679/2016 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 679/2016, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

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