Lexikon

Einwilligung

Die Einwilligung ist eine mögliche Grundlage, auf der Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen. Eine andere Rechtsgrundlage ist beispielsweise das berechtigte Interesse der Datenverarbeiter. Bei der Einwilligung kommt es auf eine klare Willensbekundung der Betroffenen an, dass ihre Daten verarbeitet werden dürfen: Die Einwilligung muss informiert, unmissverständlich und freiwillig sein.

Betroffene müssen klar verständlich darüber informiert werden, dass ihre Einwilligung in eine Datenverarbeitung ersucht wird. Es ist nicht erlaubt, eine Einwilligung in Datenverarbeitung für mehrere, verschiedene Zwecke einzuholen (siehe auch Zweckbindung). Stattdessen müssen Betroffene für jeden Zweck gesondert eine Einwilligung erteilen. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass sie auf einer Webseite aktiv einen Haken in einem Kästchen setzen oder auf andere Weise durch ihr Verhalten eindeutig einer Datenverarbeitung zustimmen. Bei der Verarbeitung von besonders sensiblen Daten ist sogar eine ausdrückliche Einwilligung nötig, eine Einwilligung durch schlüssiges Handeln ist hier nicht möglich.

Haben Betroffene einmal ihre Einwilligung gegeben, können sie diese jederzeit widerrufen. Kinder unter 13 Jahren können keine Einwilligung abgeben, sondern sind auf eine Einwilligung durch ihre Eltern angewiesen.

Die Freiwilligkeit der Einwilligung umfasst auch das Kopplungsverbot (Artikel 7, Absatz 4 DSGVO): Die Einwilligung in eine Datenverarbeitung für eine Vertragserfüllung darf nicht an eine andere Datenverarbeitung geknüpft werden, die für die Vertragserfüllung nicht nötig ist. Es ist jedoch noch unklar, wie genau sich das Kopplungsverbot in der Praxis auswirkt, da die Datenschutz-Grundverordnung hierzu verschiedene Fragen offen lässt. Der genaue Inhalt und die Reichweite des Kopplungsverbots werden erst im Wege gerichtlicher Verfahren abschließend bestimmt werden können.

Artikel 4 Absatz 11 DSGVO (Begriffsbestimmungen)

„Einwilligung“ der betroffenen Person [bezeichnet] jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgründe 32, 33, 42 und 43)

Artikel 7 DSGVO (Bedingungen für die Einwilligung)

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgründe 32, 33, 42 und 43)

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