Lexikon

Löschungsrecht / Recht auf Löschung

Betroffene haben das Recht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen. Dies geschieht beispielsweise durch eine schriftliche Mitteilung an die Datenverarbeiter. In vielen Fällen sind die Verarbeiter dann verpflichtet, die Daten auch zu löschen.

Liegt einer der folgenden Umstände vor, müssen Daten auf Verlangen gelöscht werden:

  • Die Daten sind für die Zwecke, für die sich erhoben wurden, nicht mehr nötig.
  • Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Daten müssen gelöscht werden, um einer rechtlichen Verpflichtung des Datenverarbeiters nachzukommen.
  • Betroffene widerrufen ihre Einwilligung und es gibt keine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, wie zum Beispiel ein bestehender Vertrag oder ein berechtigtes Interesse der Datenverarbeiter.
  • Betroffene widersprechen der Datenverarbeitung und die Datenverarbeiter haben keine anderen vorrangige Gründe. Legen Betroffene Widerspruch gegen die Datennutzung für Direktwerbung ein und verlangen die Löschung ihrer Daten, muss keine Abwägung mit möglichen vorrangigen Gründen der Datenverarbeiter vorgenommen werden.

Das Recht auf Löschung heißt nicht, dass jegliche personenbezogenen Daten immer und unbedingt gelöscht werden können. Eine Löschung ist nicht möglich, wenn die Datenverarbeitung für bestimmte Zwecke erforderlich ist:

  • Zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information
  • Zur Ausübung von Rechtsansprüchen
  • Zur Ausübung öffentlicher Gewalt
  • Aus Gründen des öffentlichen Interesses
  • Für wissenschaftliche Forschungszwecke
  • Für Archivzwecke im öffentlichen Interesse
  • Für die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen der Datenverarbeiter

In Deutschland besteht gemäß Bundesdatenschutzgesetz darüber hinaus kein Recht auf Löschung, wenn Daten rechtmäßig verarbeitet wurden und die Löschung unverhältnismäßig aufwändig wäre. In diesem Fall soll die Datenverarbeitung eingeschränkt werden.

Eng verwandt mit dem Löschungsrecht ist das Recht auf Vergessenwerden. Ursprünglich stammt der Begriff „Recht auf Vergessenwerden“ aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (das Urteil C-131/12 im Volltext ist hier zu finden, die dazugehörige Pressemitteilung ist hier abrufbar). Der Gerichtshof entschied 2014, dass Verbraucher*innen Links zu ihren personenbezogenen Daten auch aus einer Suchmaschine löschen lassen können.

In der Datenschutz-Grundverordnung ist das Recht auf Vergessenwerden etwas breiter angelegt: Verlangen Betroffene die Löschung ihrer Daten, die Verarbeiter öffentlich gemacht haben, müssen die Datenverarbeiter andere Datenverarbeiter darüber informieren, dass die Löschung der Daten sowie gegebenenfalls von Links oder Kopien verlangt wurde. Eine technische Garantie, diese Pflicht der Datenverarbeiter umzusetzen, gibt es allerdings nicht. Gerade bei Daten, die im Internet veröffentlicht wurden, ist nicht zu gewährleisten, dass diese Daten sowie alle Links dazu jemals spurlos gelöscht werden können.

Artikel 17 DSGVO (Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“))

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgründe 65 und 66)

§ 35 BDSG (Recht auf Löschung)

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Ausnahmen nicht.
In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 679/2016. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 679/2016 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 679/2016, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 679/2016 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 679/2016, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

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