Lexikon

Klagerecht

Neben dem Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde können Betroffene bei vermuteten Datenschutzverstößen klagen. Für Klagen gegen Datenverarbeiter sind die Gerichte in dem EU-Mitgliedstaat zuständig, in dem die Datenverarbeiter ihren Sitz haben. Es ist aber auch möglich, das Gerichtsverfahren in dem Staat zu führen, in dem die Betroffenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt (typischerweise also ihren Wohnsitz) haben.

In Deutschland regelt das Bundesdatenschutzgesetz eine Ausnahme vom Recht auf wirksamen Rechtsbehelf: Klagen gegen Behörden sind nicht möglich. Außerdem gibt es in Deutschland bisher keine Möglichkeit, Schadenersatz mit Hilfe von Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erstreiten. Zwar haben beispielsweise Verbraucherzentralen ein Verbandsklagerecht, mit dem sie kollektive Interessen der Verbraucher*innen in bestimmten Rechtsbereichen durchsetzen können. Dies umfasst allerdings nicht Schadenersatzansprüche (siehe auch Schadenersatz).

Artikel 79 DSGVO (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter)

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgründe 141 und 145)

§ 44 BDSG (Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter)

(1) Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 679/2016 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet.
Klagen nach Satz 1 können auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Klagen gegen Behörden, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden sind.

(3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen.
§ 184 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

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