Lexikon

Widerspruchsrecht / Recht auf Widerspruch

Vor allem bei Direktwerbung ist das Widerspruchsrecht wichtig für Betroffene. Direktwerbung bedeutet, dass Betroffene personalisierte Briefe, Anrufe oder E-Mails bekommen, in denen ihnen Dienstleistungen oder Produkte angeboten werden. Einer Datennutzung für solche Werbezwecke können Betroffene jederzeit widersprechen, die Datenverarbeitung für Direktwerbung muss dann gestoppt werden.

Auch in zwei anderen Fällen, die nicht Direktwerbung betreffen müssen, haben Betroffene das Recht auf Widerspruch: Sie können gegen Datenverarbeitung Widerspruch einlegen, wenn diese lediglich auf einem berechtigten Interesse von Unternehmen beruht oder aufgrund einer öffentlichen Aufgabe ausgeführt wird. Im Falle von berechtigten Interessen dürfen Verarbeiter die Daten der Betroffenen dann nicht mehr nutzen, es sei denn, sie können nachweisen, dass ihre Interessen die Rechte der Betroffenen überwiegen.

In Deutschland sieht das Bundesdatenschutzgesetz einige Ausnahmen vom Recht auf Widerspruch vor: So gilt dieses Recht nicht, wenn das öffentliche Interesse das Interesse der Betroffenen überwiegt oder die Datenverarbeitung gesetzlich erforderlich ist. Das Widerspruchsrecht ist auch dann eingeschränkt, wenn eine Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung, statistische Zwecke oder Archivzwecke im öffentlichen Interesse beeinträchtigt (siehe Forschungszwecke).

Artikel 21 DSGVO (Widerspruchsrecht)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgründe 69 und 70)

§ 27 Absatz 2 BDSG (Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)

Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 679/2016 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen [sic!] und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist.
Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

§ 28 Absatz 4 BDSG (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)

Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 679/2016 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

§ 36 BDSG (Widerspruchsrecht)

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Quelle: Bundesdatenschutzgesetz

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