Lexikon

Vertretung betroffener Personen

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass gemeinnützige Organisationen aktiv Missstände im Datenschutz anprangern können, indem sie bei Behörden Beschwerden einlegen. Solche Organisationen dürfen nicht gewinnorientiert sein, müssen Ziele im öffentlichen Interesse verfolgen und weitestgehend im Bereich Datenschutz arbeiten. In Deutschland zählen dazu etwa die Verbraucherzentralen, die Beratung für Verbraucher*innen anbieten und ihr Verbandsklagerecht nutzen können. Darüber hinaus existieren zahlreiche gemeinnützige Vereine, die sich für Freiheitsrechte in der digitalen Welt einsetzen.

Verbraucherschutzorganisationen haben zwei Möglichkeiten, aktiv zu werden: Betroffene haben das Recht, sich direkt an eine Organisation zu wenden, damit diese eine Beschwerde für die betroffene Person einreicht. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten der EU vorsehen, dass Verbraucherschutzverbände ohne einen speziellen Auftrag von Betroffenen bei Behörden Beschwerden einreichen können. In Deutschland nehmen bereits seit Jahren Verbraucherzentralen und andere Organisationen diese Aufgaben wahr und tragen so dazu bei, dass Marktmissstände unabhängig von Einzelfällen erkannt und geahndet werden können.

Artikel 80 DSGVO (Vertretung von betroffenen Personen)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679

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