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berechtigtes Interesse

Personenbezogene Daten dürfen nur unter engen Voraussetzungen verarbeitet werden. Neben weiteren Voraussetzungen bedarf es dazu grundsätzlich der Einwilligung der betroffenen Person. Kann sich der Datenverarbeiter jedoch auf ein eigenes berechtigtes Interesse oder das eines Dritten berufen, so kommt es für die Datenverarbeitung nicht mehr auf die Einwilligung an.

Allerdings ist der Begriff des „berechtigten Interesses“ ein zurzeit noch unbestimmter Rechtsbegriff, der erst in gerichtlichen Verfahren näher bestimmt werden kann. Berechtigte Interessen für Datenverarbeitung können zum Beispiel sein, Betrug oder Missbrauch zu verhindern. Es ist aber auch vorstellbar, dass Unternehmen etwa im Zusammenhang mit dem Versand von Werbung versuchen, ein berechtigtes Interesse mit Zielen wie Kundengewinnung oder Kundenbindung zu begründen, selbst wenn Betroffene nicht in die Verarbeitung für diesen Zweck eingewilligt haben.

Werden Daten aufgrund eines berechtigten Interesses verarbeitet, muss eine Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person stattfinden.

Artikel 6 Absatz 1 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
(…)
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 (siehe auch Erwägungsgrund 47)

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